RS OGH 2014/2/19 3Ob509/79, 3Ob21/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1979
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Norm

ABGB §91 C7
ABGB §914 IIIa
EheG §75
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.Paragraph 75, EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 3 Ob 509/79
    Veröff: EFSlg 34102
  • RS0047151">3 Ob 21/14f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 21/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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