RS OGH 1979/11/7 7Ob549/79, 2Ob538/87, 1Ob203/03i, 7Ob282/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1979
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Norm

ABGB §1400 B

Rechtssatz

Das Dokumenten - Akkreditiv hat einen Zahlungseffekt und einen Sicherungseffekt zu erfüllen. Trotzdem muss der im Akkreditiv angeführte Betrag nicht unbedingt dem Kaufpreis einschließlich der auflaufenden Transportkosten entsprechen, wenn sich der Verkäufer mit einem geringeren Betrag zufrieden gibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 549/79
    Veröff: SZ 52/163
  • 2 Ob 538/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 538/87
    nur: Das Dokumenten - Akkreditiv hat einen Zahlungseffekt und einen Sicherungseffekt zu erfüllen. (T1) Beisatz: Die Sicherung des Käufers liegt darin, dass die eingeschaltete Bank Zahlung nur gegen Aushändigung der Dokumente leistet, mit deren Hilfe Verfügungen über die Ware bereits vor deren Übergabe möglich sind oder die zumindest die bereits erfolgte Absendung der Ware bescheinigen; die Sicherung des Verkäufers für die Zahlung seiner Kaufpreisforderung besteht im Schutz gegen Einwendungen des Käufers aus dem Grundgeschäft. (T2)
  • 1 Ob 203/03i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 203/03i
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 282/06f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 282/06f
    nur T1; Veröff: SZ 2007/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032904

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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