RS OGH 2025/9/23 6Ob675/79; 5Ob98/94; 5Ob528/95; 7Ob72/08a; 5Ob82/14s; 5Ob99/20z; 5Ob25/25z

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Veröffentlicht am 07.11.1979
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Rechtssatz

In einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann eine das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beschränkende Bestimmung gelegen sein, da eine solche Verpflichtung nicht nur zwischen den Teilhaber bedungen, sondern ihnen auch von einem Dritten auferlegt werden kann, der die Sache durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zur Gemeinschaft bestimmt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0013272">6 Ob 675/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 675/79
    Veröff: SZ 52/162
  • RS0013272">5 Ob 98/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 98/94
    Beisatz: Doch geht die solcherart übernommene Verpflichtung zur Forderung der Gemeinschaft (§ 831 ABGB) nicht so weit, dass eine Teilung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. (T1)
  • RS0013272">5 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
    Vgl; Beisatz: Kann ein Teilungshindernis begründen. (T2)
  • RS0013272">7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Auch; Beisatz: In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen. (T3)
  • RS0013272">5 Ob 82/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 82/14s
    Vgl auch
  • RS0013272">5 Ob 99/20z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 99/20z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0013272">5 Ob 25/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 25/25z
    vgl; Beisatz: Gemäß § 832 ABGB kann die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft den Teilhabern mit den gleichen Wirkungen wie nach § 831 ABGB auch durch Anordnung eines Dritten – unter Lebenden oder von Todes wegen – auferlegt werden. (T4)
    Beisatz: Im Fall des § 832 ABGB muss ein dazu befugter Dritter die gesamte Sache zur Gemeinschaft bestimmt haben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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