Norm
EheG §81Rechtssatz
Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe von Sachen mit der Behauptung begehrt, daß diese wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne des § 82 EheG nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögens gehören, so ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen.Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe von Sachen mit der Behauptung begehrt, daß diese wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne des Paragraph 82, EheG nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögens gehören, so ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045786Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00761_7900000_002