Norm
ZPO §500 Abs3 IIIRechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, ist als bejahender Ausspruch über die Zulässigerklärung der Revision im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO anzusehen, der die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 ZPO begründet.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, ist als bejahender Ausspruch über die Zulässigerklärung der Revision im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO anzusehen, der die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042293Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0060OB00722_7900000_001