Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Solange die Pauschalpreisvereinbarung als solche nicht unanwendbar geworden ist, wird man dem vertraglich festgelegten Äquivalenzverhältnis im Fall einer Einzelpreisabrechnung nur dann gerecht, wenn jede Einzelpreisposition im selben Verhältnis gekürzt wird wie die Gesamtsumme der Anbotspreise zum Pauschalpreis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021939Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0060OB00513_7900000_001