Rechtssatz
Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO.Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach Paragraph 271, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012