RS OGH 1979/11/12 1Ob32/79, 5Ob54/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 L
ABGB §867
AVG §56

Rechtssatz

Ein Bescheid kann zwar, soweit sich aus einschlägigen Gesetzen nichts anderes ergibt, auch die Genehmigung einer stillschweigend zustande-gekommenen rechtsgeschäftlichen Erklärung zu Gegenstand haben aber seinerseits nicht durch Stillschweigen - etwa durch bloße Untätigkeit der Genehmigungsbehörde bei Kenntnis des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes - erlassen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79
    Veröff: SZ 52/165
  • 5 Ob 54/82
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 5 Ob 54/82
    nur: Ein Bescheid kann nicht durch Stillschweigen - etwa durch bloße Untätigkeit der Genehmigungsbehörde bei Kenntnis des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes - erlassen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014179

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00032_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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