RS OGH 1979/11/12 1Ob721/79, 1Ob528/81, 3Ob622/83, 7Ob72/08a, 5Ob82/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §830 B5
ABGB §831

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 721/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 721/79
    Veröff: EFSlg 33699
  • 1 Ob 528/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 528/81
    Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft
    im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden
    Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung. (T1)
    Veröff: MietSlg 33065
  • 3 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Auch
  • 5 Ob 82/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 82/14s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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