RS OGH 2024/2/20 1Ob32/79; 2Ob64/23k

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Veröffentlicht am 12.11.1979
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Rechtssatz

Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf § 1500 ABGB zu berufen vermag.Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf Paragraph 1500, ABGB zu berufen vermag.

Entscheidungstexte

  • RS0017463">1 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79
    Veröff: JBl 1981,148 = SZ 52/165
  • RS0017463">2 Ob 64/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 64/23k
    Beisatz: Hier: Schwebezustand bis zur gerichtlichen Genehmigung eines Vertrags einer Privatstiftung nach § 17 Abs 5 PSG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017463

Im RIS seit

12.11.1979

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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