RS OGH 1979/11/12 1Ob747/79

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Veröffentlicht am 12.11.1979
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Rechtssatz

Die Frist des § 396 EO könnte nur dann mit einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshofes neu zu laufen beginne, wenn sie nicht bereits vorher abgelaufen gewesen wäre.Die Frist des Paragraph 396, EO könnte nur dann mit einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshofes neu zu laufen beginne, wenn sie nicht bereits vorher abgelaufen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 747/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 747/79
    JBl 1980,434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005847

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00747_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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