Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Aus dem Wesen der Vertragsübernahme folgt, daß es für den bisherigen Schuldner nicht genügt, eine Vereinbarung mit dem Schuldübernehmer zu treffen und sie dem Gläubiger mitzuteilen, sondern er muß sich auch darum bemühen, daß die ihn von seinen Verpflichtungen befreiende Vertragsübernahme durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer wirksam wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032997Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00751_7900000_001