RS OGH 1979/11/12 1Ob751/79, 6Ob161/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §1404
ABGB §1405

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Vertragsübernahme folgt, daß es für den bisherigen Schuldner nicht genügt, eine Vereinbarung mit dem Schuldübernehmer zu treffen und sie dem Gläubiger mitzuteilen, sondern er muß sich auch darum bemühen, daß die ihn von seinen Verpflichtungen befreiende Vertragsübernahme durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer wirksam wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 751/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
  • 6 Ob 161/02y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 161/02y
    Auch; Beisatz: Die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich der Mitwirkung aller Parteien. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032997

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00751_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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