RS OGH 1979/11/12 4Ob374/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
beobachten
merken

Norm

UrhG §17 Abs2
UrhG §81

Rechtssatz

Ein Kabelfernsehunternehmen fällt zufolge seiner grundlegenden Unterschiede zu einer RVA nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 UrhG zweiter Satz, sondern vielmehr unter die Vorschrift des § 17 Abs 2 UrhG erster Satz. Demnach steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen, wahrnehmbar gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 374/79
    Veröff: GRURInt 1980,308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077098

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0040OB00374_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten