Norm
ZPO §273Rechtssatz
Wenn das Erstgericht den Beweis des Wertes eines abhanden gekommenen Gegenstandes für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden.Wenn das Erstgericht den Beweis des Wertes eines abhanden gekommenen Gegenstandes für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals Paragraph 273, Absatz eins, ZPO anwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040490Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00757_7900000_003