RS OGH 1979/11/13 5Ob613/79, 3Ob510/82, 5Ob18/01k, 2Ob84/09f, 9ObA58/15t

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Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §1489 IIA
AktG §71
GmbHG §18
HGB §49
HGB §54

Rechtssatz

Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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