RS OGH 2022/7/12 5Ob613/79, 3Ob510/82, 5Ob18/01k, 2Ob84/09f, 9ObA58/15t, 17Ob10/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1489 IIA
AktG §71
GmbHG §18
HGB §49
HGB §54
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten