RS OGH 2022/7/12 5Ob613/79, 5Ob18/01k, 7Ob92/16d, 7Ob44/17x, 7Ob77/17z, 17Ob10/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §1489 IIA
HGB §49
HGB §54
HGB §55 Abs3
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde.

2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertreter zur Prozeßvertretung bevollmächtigt sei.

3) Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft lässt sich damit rechtfertigen, dass die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmacht erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der solcheart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozessführung, zu unternehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0034422">5 Ob 613/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 613/79
    Veröff: SZ 52/167
  • RS0034422">5 Ob 18/01k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 18/01k
    Vgl auch; nur: 1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde. (T1)
  • RS0034422">7 Ob 92/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 92/16d
    Auch; Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T2)
    Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T3)
  • RS0034422">7 Ob 44/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 44/17x
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0034422">7 Ob 77/17z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)
    Beis wie T2
  • RS0034422">17 Ob 10/22b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 10/22b
    Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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