RS OGH 1979/11/13 5Ob707/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §37 A
ABGB §37 G
ABGB §37 J
IPRG §3
WG §93

Rechtssatz

Ist von österreichischen Gerichten ausländisches (deutsches) Wechselrecht anzuwenden, ist wohl die nationale herrschende Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen. Ist aber das anzuwendende Wechselrecht eine Übersetzung des einheitlichen WG nach dem Genfer Wechselrechtsabkommen und ein international vereinbarter Gesetzestext, so ist es zunächst einmal aus sich selbst und aus den in ihm enthaltenen Wertungen auszulegen, erst in zweiter Linie sind die einzelnen nationalen Rechtsordnungen in ihrer Eigenart als Auslegungsbehelf und Subsidiärrechtsquelle heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 707/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 707/79
    Veröff: EvBl 1980/47 S 177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045255

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00707_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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