Norm
ABGB §367 ARechtssatz
Gutgläubiger Erwerb findet überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen lässt. Schon der Verdacht des Erwerbers, daß der Verkäufer bzw, Verpflichtete bei einer öffentlichen Versteigerung nicht Eigentümer sei, schließt den guten Glauben aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014