RS OGH 1979/11/13 5Ob630/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §367 A
ABGB §367 B

Rechtssatz

Die Rechtsordnung schützt nur den Gutgläubigen, weshalb der Interessenstreit dann zugunsten des wahren Eigentümers entschieden werden muß, wenn der Erwerber wußte oder wissen mußte, also fahrlässig nicht wußte, daß der Veräußerer nicht berechtigt war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 630/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 630/79
    JBl 1980,589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010871

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00630_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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