Norm
ABGB §367 ARechtssatz
Die Rechtsordnung schützt nur den Gutgläubigen, weshalb der Interessenstreit dann zugunsten des wahren Eigentümers entschieden werden muß, wenn der Erwerber wußte oder wissen mußte, also fahrlässig nicht wußte, daß der Veräußerer nicht berechtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010871Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00630_7900000_003