- 3 Ob 501/79
Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 501/79
- RS0007737">5 Ob 515/87
nur: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T1)
Beisatz: Materiell vertritt der Verlassenschaftskurator diejenigen, die sich als wahre Erben herausstellen werden. (T2)
- RS0007737">7 Ob 676/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 676/88
nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Nachlasses hat er nach den für den Vormund geltenden Grundsätzen zu führen. (T3)
Veröff: SZ 61/239 = EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1190/15,44
- RS0007737">4 Ob 501/92
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses. (T4)
- RS0007737">1 Ob 30/92
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
Veröff: SZ 65/108
- RS0007737">1 Ob 609/93
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
- RS0007737">7 Ob 555/95
Beis wie T2; Beis wie T4
- RS0007737">1 Ob 519/95
Beis wie T2; Beis wie T4
- RS0007737">1 Ob 600/95
Auch; Beis wie T4
- RS0007737">4 Ob 37/97p
Auch; nur T1; Beisatz: hier: Frage der Dereliktion einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft. (T5)
- RS0007737">2 Ob 2283/96s
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 2283/96s
- RS0007737">6 Ob 41/99v
Vgl auch; Beis ähnlich T2
- RS0007737">1 Ob 341/99z
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (T6)
Veröff: SZ 73/87
- RS0007737">4 Ob 231/02b
Vgl auch; Beisatz: Umfang und Art der Tätigkeit des Verlassenschaftskurators hängen vom Bestellungsgrund ab. Der Verlassenschaftskurator kann daher beauftragt sein, die Nachlassaktiven zu veräußern; er ist aber keineswegs in jedem Fall dazu verpflichtet. (T7)
Veröff: SZ 2002/147
- RS0007737">9 Ob 28/03p
- RS0007737">2 Ob 39/03d
- RS0007737">3 Ob 49/05k
nur: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. (T8)
Veröff: SZ 2005/114
- RS0007737">1 Ob 245/12d
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 245/12d
Auch; Beis wie T2
- RS0007737">4 Ob 236/13d
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 236/13d
Beis wie T6; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet ipso iure mit Einsetzung des Verlassenschaftskurators. (T9)
- RS0007737">9 Ob 35/14h
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 35/14h
Auch; nur: Der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T10)
Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd
§ 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T11)
- RS0007737">2 Ob 45/15d
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/96
- RS0007737">4 Ob 60/18d
Auch
- RS0007737">2 Ob 142/19z
nur T1
- RS0007737">2 Ob 158/21f
Vgl; Beis wie T2
- RS0007737">2 Ob 70/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 70/25w
nur: Der Wirkungskreis eines Verlassenschaftskurators wird durch den Bestellungsgrund und die Festlegung seiner Befugnisse durch das Verlassenschaftsgericht determiniert. (T12)
- RS0007737">2 Ob 141/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.09.2025 2 Ob 141/25m
vgl; Beisatz nur wie T12