Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Gleich ob als Haftungsgrundlage neben § 93 Abs 2 StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der §§ 1295 ff ABGB oder auch eine analoge Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht kommen, bedarf es zur Haftung eines Verschuldens des Besitzers des Gebäudes; eine Beweislastverschiebung tritt allerdings nur in letzterem Fall ein.Gleich ob als Haftungsgrundlage neben Paragraph 93, Absatz 2, StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 1295, ff ABGB oder auch eine analoge Anwendung des Paragraph 1319, ABGB in Betracht kommen, bedarf es zur Haftung eines Verschuldens des Besitzers des Gebäudes; eine Beweislastverschiebung tritt allerdings nur in letzterem Fall ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023301Im RIS seit
14.11.1979Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025