RS OGH 1985/11/20 3Ob598/79; 5Ob657/80; 6Ob780/80; 8Ob158/80; 7Ob643/85

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Veröffentlicht am 14.11.1979
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Rechtssatz

Gleich ob als Haftungsgrundlage neben § 93 Abs 2 StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der §§ 1295 ff ABGB oder auch eine analoge Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht kommen, bedarf es zur Haftung eines Verschuldens des Besitzers des Gebäudes; eine Beweislastverschiebung tritt allerdings nur in letzterem Fall ein.Gleich ob als Haftungsgrundlage neben Paragraph 93, Absatz 2, StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 1295, ff ABGB oder auch eine analoge Anwendung des Paragraph 1319, ABGB in Betracht kommen, bedarf es zur Haftung eines Verschuldens des Besitzers des Gebäudes; eine Beweislastverschiebung tritt allerdings nur in letzterem Fall ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 598/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 598/79
    Veröff: ZVR 1980/293 S 301
  • RS0023301">5 Ob 657/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 657/80
    Vgl
  • 6 Ob 780/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 6 Ob 780/80
    Auch; nur: Gleich ob als Haftungsgrundlage neben § 93 Abs 2 StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der §§ 1295 ff ABGB oder auch eine analoge Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht kommen, bedarf es zur Haftung eines Verschuldens des Besitzers des Gebäudes. (T1)
  • 8 Ob 158/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 158/80
    nur T1
  • RS0023301">7 Ob 643/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 7 Ob 643/85
    nur T1; Beisatz: Es gehört nicht zu der erforderlichen Sorgfalt des Hauseigentümers, Flächen seines Grundstückes, die von der Allgemeinheit nicht zum Parken von Personenkraftwagens verwendet werden dürfen und bezüglich derer er auch nicht damit rechnen muß, daß sie von Fremden zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet werden könnten, vor abgehenden Dachlawinen zu schützen. (T2) Veröff: SZ 58/13 = ZVR 1987/44 S 143

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023301

Im RIS seit

14.11.1979

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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