RS OGH 1979/11/14 3Ob598/79, 7Ob591/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1979
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1319
StVO §93 Abs2

Rechtssatz

Das Aufstellen von Warnstangen hat den Zweck, Straßenbenützer auf die Gefahr vor Dachlawinen aufmerksam zu machen und sie je nach den konkreten Umständen entweder zum Ausweichen oder zum möglichst raschen Passieren des Gefahrenbereiches zu veranlassen. In der Regel wird das Aufstellen von Warnstangen Kraftfahrzeugbesitzer davon abhalten, im Gefahrenbereich zu parken. Muß sich der Fahrer zur Unfallszeit infolge der herrschenden extremen Witterungsverhältnis einer erhöhten Gefahr (auch das Abgehen von Dachlawinen) bewußt sein, bedarf es keiner zusätzlichen Warnung durch Warnstangen, wenn der Geschädigte ohnehin versuchte, die Gefahrenstelle so schnell wie möglich zu passieren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 598/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 598/79
  • 7 Ob 591/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 591/83
    Auch; nur: Das Aufstellen von Warnstangen hat den Zweck, Straßenbenützer auf die Gefahr vor Dachlawinen aufmerksam zu machen und sie je nach den konkreten Umständen entweder zum Ausweichen oder zum möglichst raschen Passieren des Gefahrenbereiches zu veranlassen. In der Regel wird das Aufstellen von Warnstangen Kraftfahrzeugbesitzer davon abhalten, im Gefahrenbereich zu parken. (T1) Beisatz: Hier: Mitverschuldens des Fahrer der die Warnstangen nicht beachtet. (T2)

Schlagworte

Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022891

Dokumentnummer

JJR_19791114_OGH0002_0030OB00598_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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