RS OGH 1979/11/15 13Os144/79

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Veröffentlicht am 15.11.1979
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Rechtssatz

Bei der Nötigung (§ 105 StGB) richtet sich die Gewalt oder gefährliche Drohung gegen die Person, der das Verhalten abgenötigt wird, anders hingegen bei § 102 StGB.Bei der Nötigung (Paragraph 105, StGB) richtet sich die Gewalt oder gefährliche Drohung gegen die Person, der das Verhalten abgenötigt wird, anders hingegen bei Paragraph 102, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092894

Dokumentnummer

JJR_19791115_OGH0002_0130OS00144_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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