RS OGH 1979/11/15 13Os121/79

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Veröffentlicht am 15.11.1979
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Rechtssatz

Bei betrügerisch herausgelockten Zahlungen (Vorauszahlungen) für (dann nur teilweise erbrachte) Werkleistungen ergibt sich der strafrechtlich relevante Schaden aus der Differenz von geleisteter Zahlung und tatsächlichem (= objektiven) Vermögenszuwachses des Betrogenen, nicht aber aus der Differenz von geleisteter Zahlung und den dem Täter bei Erbringung der Leistung erwachsenen Kosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094341

Dokumentnummer

JJR_19791115_OGH0002_0130OS00121_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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