Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die Erwähnung der (inzwischen) rechtskräftigen Verurteilung des abgesondert verfolgten Mittäters in der Frage ist weder unzulässig noch gemäß § 321 Abs 2 StPO erläuterungsbedürftig.Die Erwähnung der (inzwischen) rechtskräftigen Verurteilung des abgesondert verfolgten Mittäters in der Frage ist weder unzulässig noch gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO erläuterungsbedürftig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100858Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00144_7900000_006