RS OGH 1979/11/16 4Ss702/79

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Veröffentlicht am 16.11.1979
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn die angebotene (preiswerte) Leistung nicht zu dem vertraglichen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (BGHSt 16,321 = NJW 1962,309); dies ist nicht subjektiv nach der Meinung des Geschädigten, sondern objektiv nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers zu entscheiden.

RS U OLG Stuttgart (D) 1979/11/16 4 Ss 702/79 Veröff: NJW 1980,1177

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1979:RS0104662

Dokumentnummer

JJR_19791116_AUSL000_0040SS00702_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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