Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn die angebotene (preiswerte) Leistung nicht zu dem vertraglichen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (BGHSt 16,321 = NJW 1962,309); dies ist nicht subjektiv nach der Meinung des Geschädigten, sondern objektiv nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers zu entscheiden.
RS U OLG Stuttgart (D) 1979/11/16 4 Ss 702/79 Veröff: NJW 1980,1177
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1979:RS0104662Dokumentnummer
JJR_19791116_AUSL000_0040SS00702_7900000_001