RS OGH 1979/11/20 2Ob570/79, 6Ob699/85

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Veröffentlicht am 20.11.1979
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Norm

ABGB §565

Rechtssatz

Auch die Einsetzung einer unbestimmten Person ( persona incerta ) ist gestattet, wenn die Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, mag sie diesem auch im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch nicht bekannt gewesen sein, mit Bestimmtheit ermittelt werden kann. In diesem Sinn wird es als hinreichend bestimmt anerkannt, wenn der Erblasser diejenige Person einsetzt, ohne sie näher zu bezeichnen, die ihn vor seinem Tode verpflegen werde. Paßt die Bezeichnung des Erben oder Vermächtnisnehmers auf mehrere Personen, so wird die Einsetzung auf diejenige Person zu beziehen sein, die dem Erblasser am nächsten stand. Wenn sich dies nicht beantworten läßt, ist das Zugedachte auf diese mehreren Personen zu verteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 570/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 570/79
    EvBl 1980/59 S 212 = NZ 1980,128
  • 6 Ob 699/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 699/85
    Vgl; nur: Auch die Einsetzung einer unbestimmten Person ( persona incerta ) ist gestattet, wenn die Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, mag sie diesem auch im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch nicht bekannt gewesen sein, mit Bestimmtheit ermittelt werden kann. In diesem Sinn wird es als hinreichend bestimmt anerkannt, wenn der Erblasser diejenige Person einsetzt, ohne sie näher zu bezeichnen, die ihn vor seinem Tode verpflegen werde. (T1) Beisatz: Eine Unterscheidung zwischen dem Fall, daß der Erbe auf Grund der Umstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers individuell bestimmbar ist und ( nur ) mehr der Erbanfall an ihn von der Erfüllung von nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingungen abhängig ist, und dem Fall, daß der Erbe erst auf Grund von nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingungen aus einer Gruppe möglicher Erben bestimmt werden kann und bestimmt werden soll, ist nicht angebracht. (T2) = EvBl 1986/175 S 754 = SZ 58/179 = JBl 1986,379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012411

Dokumentnummer

JJR_19791120_OGH0002_0020OB00570_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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