Norm
ABGB §1326 B3Rechtssatz
Die Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, dessen Eintritt nur in geringem Grade wahrscheinlich sein muß, wobei eine abstrakte Berechnung des Schadens vorgenommen werden kann. Da jedes körperliche Gebrechen eine mehr oder minder große Verminderung der Heiratsfähigkeit darstellt, ist auch darauf nach Billigkeit Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031277Dokumentnummer
JJR_19791120_OGH0002_0050OB00641_7900000_003