RS OGH 1979/11/20 5Ob641/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1326 B3

Rechtssatz

Die Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, dessen Eintritt nur in geringem Grade wahrscheinlich sein muß, wobei eine abstrakte Berechnung des Schadens vorgenommen werden kann. Da jedes körperliche Gebrechen eine mehr oder minder große Verminderung der Heiratsfähigkeit darstellt, ist auch darauf nach Billigkeit Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 641/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 641/79
    Veröff: EFSlg 33775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031277

Dokumentnummer

JJR_19791120_OGH0002_0050OB00641_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten