RS OGH 1979/11/21 6Ob557/79

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Veröffentlicht am 21.11.1979
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Norm

ABGB §1294

Rechtssatz

Die vom Beklagten verweigerte Mitwirkung an einer Verfügung über das auf einem gemeinsamen Sparkonto der Streitteile, in Ansehung dessen sie nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, befindliche Guthaben zugunsten der Klägerin beraubt diese nicht ihres Forderungsrechtes, die ihr aus dem Bankvertrag und dem Kontostand gegen das Kreditinstitut zusteht, sie verhindert nur die Nutzung ihres in einer Geldforderung bestehenden Vermögenswertes. Der Nachteil, der daraus erwächst, kann objektiv betrachtet nur in einem entgangenen Zinsertrag, subjektiv betrachtet in den Kosten der Aufnahme von Fremdgeld auf dem freien Geldmarkt bestehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 557/79
    Entscheidungstext OGH 21.11.1979 6 Ob 557/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022488

Dokumentnummer

JJR_19791121_OGH0002_0060OB00557_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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