Rechtssatz
Unter Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen.Unter Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des Paragraph 69, VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025