Norm
ZPO §479Rechtssatz
Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß Paragraph 479, ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015