RS OGH 1979/11/22 7Ob732/79, 9Ob122/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

ABGB §918 IVc
ABGB §921
ABGB §1394
ABGB §1396
ABGB §1485

Rechtssatz

Wurde dem Zessionar eine Vorleistung aus dem Grundgeschäft erbracht und dieser auf die nur unter Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch, was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und der aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen mußte, daß diese Forderung von der nachträglichen Einbringung eine Gegenleistung abhängig ist, dann ist im Fall eines Vertragsrücktritts nach § 918 ABGB für ihn der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb diesfalls er selbst für die Rückforderung nach §921 zweiter Satz ABGB legitimiert ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 732/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 732/79
    Veröff: JBl 1981,98 (zustimmend Kantner) = SZ 52/174
  • 5 Ob 710/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 710/79
    Auch; Beisatz: Hier: Abtretung an Faktor von Mietzinsvorauszahlung des später in Konkurs verfallenden Vermieters, womit dessen Gegenleistung vereitelt ist. (T1)
  • 5 Ob 757/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 757/79
  • 9 Ob 122/03m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 Ob 122/03m
    Beisatz: Auf eine besondere "Schlechtgläubigkeit" des Zessionars kommt es nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018392

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0070OB00732_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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