Norm
StPO §295Rechtssatz
Schon Fehleinschätzung der für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände bei einem Angeklagten berechtigt das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO.Schon Fehleinschätzung der für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände bei einem Angeklagten berechtigt das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100342Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0130OS00152_7900000_003