RS OGH 1979/11/27 9Os110/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

StPO §369 Abs1

Rechtssatz

Daß ein Zuspruch nur zulässig wäre, wenn ein Anerkenntnis vorliegt, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage; das Fehlen eines Anerkenntnisses steht somit dem Zuspruch nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101235

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0090OS00110_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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