Norm
StPO §369 Abs1Rechtssatz
Daß ein Zuspruch nur zulässig wäre, wenn ein Anerkenntnis vorliegt, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage; das Fehlen eines Anerkenntnisses steht somit dem Zuspruch nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101235Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0090OS00110_7900000_003