Norm
ABGB §999Rechtssatz
Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach § 1333 ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach Paragraph 1333, ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015