RS OGH 2015/11/23 5Ob724/79, 3Ob223/97h, 5Ob14/15t

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Rechtssatz

Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach § 1333 ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach Paragraph 1333, ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 724/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 724/79
  • RS0019303">3 Ob 223/97h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 223/97h
    nur: Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen in sich. (T1)
  • RS0019303">5 Ob 14/15t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 14/15t
    Auch

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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