RS OGH 2008/8/26 4Ob113/79, 4Ob25/81, 4Ob403/86, 17Ob18/08h

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

PatG 1970 §48
PatG idF PatGNov 1977 §156 Abs3

Rechtssatz

Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 48 PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffes einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes im Hinblick auf § 48 PatG bestritten und die betreffende Frage vom Gericht zugunsten des Belangten entschieden wird.Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des Paragraph 48, PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffes einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes im Hinblick auf Paragraph 48, PatG bestritten und die betreffende Frage vom Gericht zugunsten des Belangten entschieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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