Norm
PatG 1970 §48Rechtssatz
Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 48 PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffes einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes im Hinblick auf § 48 PatG bestritten und die betreffende Frage vom Gericht zugunsten des Belangten entschieden wird.Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des Paragraph 48, PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffes einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes im Hinblick auf Paragraph 48, PatG bestritten und die betreffende Frage vom Gericht zugunsten des Belangten entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012