RS OGH 1979/11/27 5Ob34/79, 5Ob35/79, 5Ob5/82, 5Ob167/00w, 5Ob39/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

GBG §122 B
LiegTeilG §3 Abs1
LiegTeilG §4
LiegTeilG §32

Rechtssatz

Die bei einer Abschreibung zu verständigenden Buchberechtigten sind auch Rekursberechtigte gemäß § 122 GBG. Wird ohne Zustimmung der Servitutsberechtigten und ohne Aufforderungsverfahren ein Teil einer Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben, obwohl sich eine Servitut auch auf diesen Teil erstreckt, so ist der Servitutsberechtigte in seinen bücherlichen Rechten verletzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 34/79
  • 5 Ob 35/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 35/79
  • 5 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 5/82
    Vgl auch
  • 5 Ob 167/00w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 167/00w
    Beisatz: Der Beschluss, mit dem die Abschreibung bewilligt wird, muss für den bücherlich Berechtigten anfechtbar sein, weil seine Rechte durch die Eintragung aufgehoben werden. (T1)
  • 5 Ob 39/13s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
    Vgl; Beisatz: Die Rechte der Buchberechtigten erlöschen ? selbst im Fall einer vorliegenden Freilassungserklärung oder eines Aufforderungsverfahrens, in dem ein Einspruch unterlassen wurde, ? erst mit der Abschreibung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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