RS OGH 2014/8/26 5Ob661/79, 10Ob46/14h

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Rechtssatz

Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der § 367 ABGB und § 366 HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB.Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der Paragraph 367, ABGB und Paragraph 366, HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 661/79
  • RS0010857">10 Ob 46/14h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 46/14h
    Auch; Beisatz: § 366 Abs 2 ABGB enthält kein „allgemeines Prinzip des Zivilrechts“ sondern eine nicht auf das Schuldrecht anzuwendende Ausnahmeregelung für den Bereich des Sachenrechts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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