Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der § 367 ABGB und § 366 HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010857Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014