Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der § 367 ABGB und § 366 HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB.Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der Paragraph 367, ABGB und Paragraph 366, HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010857Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014