RS OGH 1979/11/27 5Ob661/79, 10Ob46/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

ABGB §366 A
ABGB §367 A
HGB §366

Rechtssatz

Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der § 367 ABGB und § 366 HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 661/79
  • 10 Ob 46/14h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 46/14h
    Auch; Beisatz: § 366 Abs 2 ABGB enthält kein „allgemeines Prinzip des Zivilrechts“ sondern eine nicht auf das Schuldrecht anzuwendende Ausnahmeregelung für den Bereich des Sachenrechts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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