Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
Mängel des Valutaverhältnisses geben dem Angewiesenen nicht das Recht, vom Anweisungsempfänger zurückzufordern. Daraus folgt, daß der angewiesene auch in diesen Fällen mit seiner Leistung seine Schuld gegenüber dem Anweisenden im Sinne des § 1401 Abs 3 ABGB tilgt. Ausnahmen werden von der Lehre nur dort anerkannt, wo sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis nichtig ist oder sonst nicht existiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032922Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00569_7900000_001