RS OGH 2022/6/27 5Ob661/79, 1Ob510/81 (1Ob511/81), 1Ob586/82, 4Ob552/84, 2Ob536/85, 6Ob716/85, 1Ob23

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

EGZPO ArtXLII IB

Rechtssatz

Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmehr ein aktives Verhalten gesetzt werden, dass die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens vermuten lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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