RS OGH 1979/11/27 5Ob661/79

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

ABGB §1041 A2
ABGB §1392 A
ABGB §1393 A

Rechtssatz

Der Faktor kann sich bei vertragswidriger Abtretung durch den Zedenten (Unternehmer) an einen Dritten nur an den Zedenten wenden, wenn sich der Dritte weigert die ihm abgetretenen Forderungen an den Faktor abzutreten. Dem Faktor steht kein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB gegen den Dritten zu, wenn der Vermögensverschiebung ein gültiges Schuldverhältnis, nämlich ein Mantelzessionsvertrag des Zedenten mit dem Dritten als Kreditbesicherung zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 661/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020110

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0050OB00661_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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