Norm
PatG 1970 §1Rechtssatz
Gegenüber dem seine Vergütung beanspruchenden Dienstnehmer hat der Dienstgeber die Stellung eines "Belangten", er hat daher den Einwand, daß das formelle "Patent" einen gemäß §§ 1, 2 oder 3 PatG nicht patentfähigen Gegenstand betrifft, somit gemäß § 48 Abs 1 Z 1 PatG nichtig ist und daher ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht zusteht.Gegenüber dem seine Vergütung beanspruchenden Dienstnehmer hat der Dienstgeber die Stellung eines "Belangten", er hat daher den Einwand, daß das formelle "Patent" einen gemäß Paragraphen eins, 2, oder 3 PatG nicht patentfähigen Gegenstand betrifft, somit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, PatG nichtig ist und daher ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071160Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00113_7900000_001