RS OGH 1979/11/28 3Ob601/79, 8Ob636/92, 2Ob178/12h, 10Ob46/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1979
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Norm

ZPO §196
ZPO §226 V
ZPO §227 I
ZPO §560 A

Rechtssatz

Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 2232/43).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
  • 8 Ob 636/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 636/92
    nur: Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden. (T1)
    Beisatz: Unzulässigkeit eines Eventualbegehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages im Kündigungsverfahren. (T2) Veröff: RZ 1994/29 S 89
  • 2 Ob 178/12h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 178/12h
    Vgl; Bem: Hier: Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit eines auf Unterlassung gerichteten Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren erforderlich. (T3)
  • 10 Ob 46/19s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 46/19s
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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