RS OGH 1979/11/28 1Ob716/79, 8Ob550/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1979
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Norm

ABGB §1168
ABGB §1170
ABGB §1419

Rechtssatz

Unterläßt der Besteller die zur Ausführung eines Werkes erforderliche Mitwirkung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und muß demnach die Ausführung des Werkes aufgeschoben werden, steht dem Unternehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem bei vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers das Werk ausgeführt gewesen wäre, wenn beide Teiles am Vertrag festhalten, der eingeschränkte Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu (Ablehnung der Auffassung Bydlinskis in JBl 1973,281, wonach schon der volle Werklohn begehrt werden kann, aber auch der E SZ 45/11, wonach vorerst nur der Verzögerungsschaden begehrt werden kann).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 716/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 716/79
    Veröff: EvBl 1980/92 S 298 = SZ 52/178 = JBl 1981,594 (zustimmend Wilhelm)
  • 8 Ob 550/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 550/85
    Auch; Beisatz: Hier: Endgültige Verweigerung des Abrufs des Werkes bei Vereinbarung der Fälligkeit "nach Tunlichkeit". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021834

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0010OB00716_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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