Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Duldete die Ehefrau, daß ihr Gatte deshalb, weil sie die Gewerbeberechtigung besaß, sich zur Durchführung seiner Geschäfte ihrer Firma bediente, darf sie sich nicht beschwert erachten, wenn auch sie aus derartigen Geschäften in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019722Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0060OB00704_7900000_001