Norm
StPO §173 ARechtssatz
Ohne vorangehende gerichtliche Vorladung im Sinn des § 173 StPO darf die Vorführung des Beschuldigten (Verdächtigen) nur bei Vorliegen eines Vorführungsgrundes bzw Haftgrundes im Sinn des § 175 Abs 1 StPO angeordnet werden; einer vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien dem Beschuldigten zugemittelten Einladung kommt nicht die Eigenschaft einer gerichtlichen Vorladung zu.Ohne vorangehende gerichtliche Vorladung im Sinn des Paragraph 173, StPO darf die Vorführung des Beschuldigten (Verdächtigen) nur bei Vorliegen eines Vorführungsgrundes bzw Haftgrundes im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, StPO angeordnet werden; einer vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien dem Beschuldigten zugemittelten Einladung kommt nicht die Eigenschaft einer gerichtlichen Vorladung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097821Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0100OS00158_7900000_003