Norm
FinStrG §28 Abs5Rechtssatz
Die Bestrafung eines Dienstnehmers, der selbst nicht dem im § 28 Abs 5 FinStrG bezeichneten Personenkreis angehört, bildet geradezu den Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle.Die Bestrafung eines Dienstnehmers, der selbst nicht dem im Paragraph 28, Absatz 5, FinStrG bezeichneten Personenkreis angehört, bildet geradezu den Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086222Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0090OS00174_7800000_001