Norm
StVO §12 Abs1 1Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 3 StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.
VwGH vom 08.09.1969, 1150/68; Veröff: ZVR 1970/108 S 152
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073965Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0020OB00167_7900000_001