RS OGH 1979/12/4 2Ob167/79, 8Ob163/82, 2Ob118/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1979
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Norm

StVO §12 Abs1 1
StVO §12 Abs2 2

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 3 StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.

VwGH vom 08.09.1969, 1150/68; Veröff: ZVR 1970/108 S 152

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 167/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 167/79
    nur: Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen. (T1) Beisatz: Es kann jedoch vom Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht gefordert werden, daß er sich schon fünfzig Meter vor dem Abbiegen auf den äußerst linken Fahrstreifen begibt. (T2)
  • 8 Ob 163/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 163/82
    nur T1
  • 2 Ob 118/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 118/83
    Auch; Beisatz: Die Frage, wann sich der Fahrzeuglenker einzuordnen hat, richtet sich nach der Verkehrslage im Einzelfall. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073965

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0020OB00167_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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