RS OGH 1983/5/31 2Ob167/79, 8Ob163/82, 2Ob118/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1979
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Norm

StVO §12 Abs1 1
StVO §12 Abs2 2

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 3 StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.

VwGH vom 08.09.1969, 1150/68; Veröff: ZVR 1970/108 S 152

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 167/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 167/79
    nur: Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen. (T1) Beisatz: Es kann jedoch vom Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht gefordert werden, daß er sich schon fünfzig Meter vor dem Abbiegen auf den äußerst linken Fahrstreifen begibt. (T2)
  • 8 Ob 163/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 163/82
    nur T1
  • 2 Ob 118/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 118/83
    Auch; Beisatz: Die Frage, wann sich der Fahrzeuglenker einzuordnen hat, richtet sich nach der Verkehrslage im Einzelfall. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073965

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0020OB00167_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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