Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Nachfristsetzung unter Androhung rechtlicher Schritte bei fruchtlosem Verstreichen der Frist keine Rücktrittserklärung, insbesondere, wenn offenbleibt, ob nur hinsichtlich der verzögerten Teilleistung oder hinsichtlich aller noch ausstehender Teilleistungen ein Rücktritt erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018369Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0050OB00689_7900000_002