RS OGH 1979/12/4 5Ob689/79

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Veröffentlicht am 04.12.1979
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Norm

ABGB §918 IVa

Rechtssatz

Nachfristsetzung unter Androhung rechtlicher Schritte bei fruchtlosem Verstreichen der Frist keine Rücktrittserklärung, insbesondere, wenn offenbleibt, ob nur hinsichtlich der verzögerten Teilleistung oder hinsichtlich aller noch ausstehender Teilleistungen ein Rücktritt erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 689/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 689/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018369

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0050OB00689_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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