Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Die Auflösung eines Sukzessivlieferungsvertrages richtet sich nicht nach den Regeln über die Dauerschuldverhältnisse, sondern nach § 918 Abs 2 ABGB. Der Sukzessivlieferungsvertrag schafft ein vorübergehendes Schuldverhältnis, das auf einen von vornherein bestimmten Enderfolg hinausläuft, der in einzelnen unselbständigen Teilleistungen erreicht werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018349Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0050OB00689_7900000_001