RS OGH 1979/12/4 5Ob689/79

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Veröffentlicht am 04.12.1979
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Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV

Rechtssatz

Die Auflösung eines Sukzessivlieferungsvertrages richtet sich nicht nach den Regeln über die Dauerschuldverhältnisse, sondern nach § 918 Abs 2 ABGB. Der Sukzessivlieferungsvertrag schafft ein vorübergehendes Schuldverhältnis, das auf einen von vornherein bestimmten Enderfolg hinausläuft, der in einzelnen unselbständigen Teilleistungen erreicht werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 689/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 689/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018349

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0050OB00689_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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